Gestern
Selbständiger -- Heute ALG II Empfänger
Dieser
Beitrag wendet sich in erster Linie an Selbständige, die Ihrer Selbständigkeit
nicht mehr (Vollzeit) nachgehen können.
Nach
der Vorladung zum EV oder nach Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sind
die Gläubiger abgesprungen und nun stellt sich die Frage:
"Womit
bestreite ich meinen Lebensunterhalt?"
Steht
mir nun aber wenigstens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu?
Betrachtet
man die Voraussetzungen in den §§ 117 ff SGB III ( SGB III = 3.
Sozialgesetzbuch ) insbesondere in §§ 123 und 124 SGB III so müssen in
einer 3 jährigen Rahmenfrist mindestens 12 Monate Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung erbracht worden sein, d.h., man muss in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Bei
vorheriger langjähriger Selbständigkeit besteht somit in der Regel kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Für
den Fall, dass man mehr als nur geringfügig beschäftigt war, in der Regel
ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat, bei dem man Beiträge zur
Kranken - Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt hat, hat
man möglicherweise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man die Eingangs
beschriebenen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt
hat.
Steht
mir nun aber wenigstens ein Anspruch auf ALG II zu?
Die einfache Antwort lautet - JA !
Arbeitslosengeld II ist die ehemalige
Sozialhilfe. Jeder hat in einer Notlage Anspruch auf
ALG II wenn die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind.
Dies
setzt aber voraus, das für Euch örtlich
zuständige Arbeitsamt aufzusuchen und die entsprechenden Anträge
zu stellen. Und
ganz wichtig: Lohnsteuerkarte besorgen !!!!
1.Der Gang zur Arbeitsagentur
Wie
oben dargestellt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I .Um aber an Informationen über offene Stellen zu kommen und
mögliche Förderungsmaßnahmen der Arbeitsagentur wahrnehmen zu können, ist es
erforderlich, sich arbeitslos zu melden.
Nach
§ 122 I 2 SGB III kann man sich schon vor einer drohenden Arbeitslosigkeit
arbeitslos melden, wenn deren Eintritt innerhalb der nächsten zwei Monate zu
erwarten ist. Analog gilt das auch für Selbständige
wenn sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll zur Verfügung
stehen. Das bedeutet nicht,
dass man seine Selbständigkeit aufgeben muss. Die Arbeitsagentur kann
auch nicht verlangen, dass man sein Gewerbe abmeldet.
Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk Ihr Euren Wohnsitz habt (§
327 I SGB III).
Auch
noch wichtig ist, dass Ihr Euch persönlich arbeitslos meldet, dies wird
anhand Eures Personalausweises nachgeprüft.
Was
auf Einen bei der Arbeitsagentur zukommt steht
Checkliste Arbeitslosmeldung
* an der Information sich das allgemeine Datenerfassungsblatt des Arbeitsamtes
geben lassen
* in der Wartezone eine Nummer ziehen und warten bis die Nummer mit einem Gong
angezeigt wird
* in der Zwischenzeit das Datenerfassungsblatt ausfüllen
* es sind folgende Daten bereitzuhalten:
a. Sozialversicherungsnummer soweit schon vorhanden, muss ggf. noch beantragt
werden
b. Daten der Berufsausbildung (Beschäftigungszeiten etc.)
c. Geburt, Heirat, Kinder ect.
d. Personalausweis, natürlich nicht abgelaufen
Tipp:
Erscheint um 8 Uhr, weil zu dieser Zeit bei den Arbeitsagenturen noch nicht so viel Kundenverkehr ist und die Sachbearbeiter/innen meist noch halbwegs ausgeruht / gut gelaunt sind ...
Der Tag, an dem Ihr den Antrag persönlich bei der Arbeitsagentur gestellt habt
ist auch der Tag der Arbeitslosmeldung.
Sinn der Übung: Ab diesem Tag gilt Arbeitslosengeld II als beantragt.
Wichtiger Hinweis: Macht es Euch zur Gewohnheit, alle ausgefüllten Anträge
zu fotokopieren, bevor Ihr diese abgebt. Dies aus mehreren Gründen:
Nach ein paar Tagen weiß man sowieso nicht mehr, was man ausgefüllt hat; zum
anderen unterschreibt Ihr meist eine Belehrung, dass Ihr auf bestimmte Umstände
hingewiesen worden seid, bzw. irgendwelche Merkblätter oder Hinweishefte
bekommen habt.
Zweck
der Übung: das Arbeitsamt hat es sich seinerseits zur Gewohnheit gemacht,
umfassende Belehrungshefte herauszugeben (z.B. Nr. 1: Merkblatt für
Arbeitslose oder Nr. 3: Vermittlungsdienste und Leistungen) in denen die
Rechtssprechung immer aktuell eingearbeitet ist. Durch Eure Unterschrift bestätigt
Ihr, von diesen Belehrungen Kenntnis genommen zu haben. In diesen Heften
stehen z.B. Eure Pflichten, mitunter Mitwirkungs-, Unterlassungs- und
Anzeigepflichten, haarklein aufgelistet. Verstoßt Ihr dagegen, so könnt Ihr
gegenüber dem Arbeitsamt nicht kommen, darüber nicht aufgeklärt worden zu
sein. Nun aber weiter nach so viel Schwarzmalerei!
Was
braucht man für den Antrag auf Arbeitslosengeld ?
Dieser besteht meist aus mehreren Teilen. Zum einen dem Antrag selbst und
einem oder mehreren Zusatzanträgen, zumeist dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung".
Zuerst der Inhalt des Grundantrags für Arbeitslosengeld:
In diesen sind schon Eure Grunddaten eingedruckt d.h. Eure Daten die Ihr auf
dem Datenerfassungsblatt gemacht habt, als Ihr zum ersten mal bei der
Arbeitsagentur wart. Des weiteren wird abgefragt, ob Ihr eine Beschäftigung und
andere Zeiten zurückgelegt oder andere Leistungen bezogen bzw. beantragt
habt. Weiterhin werden Fragen zu Eurer Verfügbarkeit und zu möglichen
Kindern gestellt, bzw. zu den Eintragungen der Steuerklasse auf der
Lohnsteuerkarte.
Diesen Antrag unterschreibt man und dokumentiert mit seiner Unterschrift, dass
man das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten
hat.
Nun weiter mit dem Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung.
In diesem wird man genötigt, sich sprichwörtlich finanziell
"auszuziehen" und seine Angaben auch mit entsprechenden Dokumenten
z.B. Sparbüchern zu untermauern. Viel Spaß!
Einziger Lichtblick - im Rahmen der Arbeitsförderung gibt es für das
anrechenbare Vermögen des Arbeitslosen einen Freibetrag.
Tipp:
Möchte man regelmäßig Mittel für seine Altersicherung aufwenden, z.B.
Aktien, Investmentfonds so muss man darauf achten, dass man bei seiner Bank
etc. das Wort "Altersicherung" in den Schriftverkehr einbaut. Es ist
dann ein leichtes, nachzuweisen, dass diese Aufwendungen für die
Altersicherung bestimmt sind und somit nicht als Vermögen angerechnet werden
können.
Habt Ihr den Antrag und den Zusatzantrag ausgefüllt und alle Anlagen
zusammen, gebt Ihr diese bei dem/der für Euch zuständigen Sachbearbeiter/in
der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes ab - d.h., wieder Wartezone und Nummer
ziehen.
Sollte der/die Sachbearbeiter/in auf dem Standpunkt stehen "Warum sollen
wir den Antrag überhaupt bearbeiten, den lehnen wir ja doch ab" so lasst
Euch nicht abwimmeln.
Beantragung der Übernahme von Bewerbungskosten:
Nachdem Ihr den Antrag auf Arbeitslosengeld II abgegeben habt und nun mal
bei der Arbeitsagentur seid, geht Ihr zu Eurem Arbeitsberater der Abteilung
"Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung".
Lasst Euch nicht abwimmeln mit der Frage "Haben sie einen Termin".
Dies ist die Standardfrage fast aller Abteilungen des Arbeitsamtes.
Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:
Aufgrund der §§ 45, 46 SGB III können einem Arbeitlosen unterstützende
Leistungen gewährt werden.
Diese
sind nach § 45 S.2 Nr. 1 Bewerbungskosten und nach Nr. 2 Reisekosten.
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 150 EUR innerhalb eines Jahres
von der Arbeitsagentur übernommen werden.
Tipp:
Hat man den Antrag gestellt und wurde dieser positiv beschieden (Bescheid), so
ist eins zu beachten: Ihr kauft Bewerbungsmaterial erst, wenn der Antrag durch
ist, denn alles, was vorher gekauft wurde, kann nicht erstattet werden - nur
Rechnungen für die Zukunft werden berücksichtigt.
Die Bearbeitung der eingereichten Rechnungen kann übrigens einige Zeit in
Anspruch nehmen.
Bewerbungstraining "Berufsorientierungsseminar" (BOS) - § 48 SGB
III
Möglicherweise bietet man Euch an, an einem Berufsorientierungsseminar
teilzunehmen. Es handelt sich um Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 I , 49 I,II
SGB III.
Dieses dauert in der Regel zwei Wochen und beinhaltet ein Bewerbungstraining
sowie die Beratung über die Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche in einer
Kleingruppe. Hier ist aber die Voraussetzung eine
so genannte Eingliederungsvereinbarung. Vorsicht, nicht einfach
so unterschreiben und vor Allem nicht
unter Druck setzen lassen. Diese Eingliederungsvereinbarungen
sind rechtlich umstritten.
AIS - Arbeitgeber-Informations-Service
Eine weitere Möglichkeit, auf die Ihr von Seiten des Arbeitsberaters
hingewiesen werdet, stellt die Veröffentlichung Eures Bewerberprofils im
arbeitsamteigenen "Arbeitgeber Informations-Service" (AIS) dar.
Unter einer anonymen Kennzahl werden Eure Qualifikationen und
Stellenvorstellungen im Computernetz der Arbeitsagentur bzw. im Internet veröffentlicht.
Arbeitgeber können sich sodann geeignete Bewerber unter Einschaltung von
Suchkriterien auswählen. Diese setzen sich sodann unter Angabe Eurer Kennzahl
mit der Arbeitsagentur in Verbindung. Dieses stellt anhand der Kennzahl fest um
welchen Arbeitslosen es sich handelt und übersendet diesem die Aufforderung
des interessierten Arbeitgebers sich, bei ihm zu bewerben. Soweit die Theorie.
In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass wohl noch sehr wenige Arbeitsgeber
auf dieses Angebot des Arbeitsamtes im Internet zurückgreifen. In der Zukunft
wird es aber wohl selbstverständlich werden, dieses Angebot zu nutzen.
Girokontoauszüge:
Bei der Antragstellung für HLU wird man in der Regel aufgefordert,
Kontoauszüge vorzulegen. Hierbei werden meist die Kontoauszüge der letzten 3
Monate verlangt.
Fragt Euren Sachbearbeiter nach der gesetzlichen Grundlage für sein Verlangen
nach den Kontoauszügen. Es gibt keine! Weder in der Gesetzbegründung
noch in irgendeinem Paragraphen des BSHG werden 3 Monate genannt. Es steht
außer Frage, dass Ihr verpflichtet seid, bei der Klärung Eures Vermögens und
Einkommens mitzuwirken. Die Arbeitsagentur kann die Vorlage von Kontoauszügen über
mehrere Monate verlangen, wenn es Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an
den Angaben die Ihr gemacht habt gibt. Bei einem Erstantrag ein solches
Misstrauen an den Tag zu legen ist jedoch sehr überzogen. Stellt dem
Sachbearbeiter die Frage worin die berechtigten Zweifel bei Eurer Person
bestehen, die es erforderlich machen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate
vorzulegen.
Gibt die Arbeitsagentur nicht nach, dann soll es präzise sagen, nach welchen
Geldbeträgen es sucht d.h. die Höhe z.B. alle Beträge über 200 EUR und der
Zeitraum sind anzugeben. Erteilt auf keinen Fall die Befugnis, sich die
Kontoauszüge von Eurer Bank zu beschaffen. Ihr sollt dazu verpflichtet werden
auf Euer Bankgeheimnis zu verzichten. Ihr beschafft deshalb die Kontoauszüge
selbst und schwärzt alle Kontobewegungen, die nicht den Suchkriterien
entsprechen. Somit habt Ihr in der Hand, was die Arbeitsagentur sehen
darf. Verzichtet Ihr aber auf Euer Bankgeheimnis, so ist es nicht Aufgabe der
Bank, diese Selektion nicht durchführen, da sie nur die jeweiligen Monatsübersichten
heraussucht.
Haben Sie ein Kraftfahrzeug?
Habt
Ihr ein KfZ, so kann dies die Klippe sein, deretwegen die Leistung
versagt wird.
Aber es gibt u.a. eine Reihe von Ausnahmen in denen eine Verwertung des KfZ
einem nicht zugemutet werden kann.
* Das KfZ wird als geschütztes Vermögen i.S.d. § 88 II Nr. 4 BSHG
angesehen, wenn es für die Arbeit notwendig d.h ein KfZ zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist.
Dies sind die Fälle von Taxi-, Berufskraftfahrern, Vertretern etc.. Diese dürfen
Ihr Auto behalten. Das Argument "Ich brauche das KfZ, um meine
Arbeitstelle zu erreichen" zieht nicht, da man auf öffentliche
Verkehrsmittel verwiesen wird.
* Liegt der Wert des KfZ unter der Freigrenze und ist es Euer
einziges Vermögen so dürft ihr es behalten. Liegt der Wert höher, muss
verwertet werden.
* Das Auto muss nicht verkauft werden, wenn ein Härtefall i.S.d. § 88 III 1
BSHG vorliegt. Ein Verkauf ist nicht gerechtfertigt, wenn Man nur vorübergehend
ALG II bezieht. Dies aus dem Gesichtpunkt, dass bei einem nur vorübergehenden
Bezug von ALG II verhindert werden soll, dass es zu einem wirtschaftlichen
Ausverkauf und zu einer nachhaltigen sozialen Herabsetzung bei dem einzelnen
kommt
(OVG
Hamburg 29.3.1994, FEVS 1995,173 und BVerwG FEVS 44, 177 ; FEVS = Fürsorgerechtliche
Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte)
Liegen diese Voraussetzungen bei Euch nicht vor, so dass das KfZ nicht als geschütztes
Vermögen angesehen wird, muss es aber auch verwertbar sein. Dies ist z.B. dann nicht gegeben
wenn es der Bank noch gehört (z.B. Sicherungsübereigung) da man es noch nicht abbezahlt hat.
Informiert Euch , wenn Ihr ggf. nur Halter und nicht Besitzer des KfZ seid, bzw. es einer anderen
Person geschenkt/ Sicherungsübereignet habt - es lohnt sich für Euch.
Für jeden, der jetzt auf die Idee kommt, sein Auto vor der Antragstellung abzumelden sei
gesagt: Die Arbeitsagentur bekommt es raus. Aufgrund des § 117 III 4 Buchstabe f) BSHG erfolgt ein
automatisierter Datenabgleich mit den KfZ -Zulassungsstellen. Die Zulassungsstelle übermittelt bis
zu einem Jahr vor dem Datum des Abgleichs Angaben, ob ein ALG II Bezieher Fahrzeughalter
oder Besitzer ist, ein KfZ stillgelegt oder abgemeldet hat, nicht aber Fahrzeugtyp, Kennzeichen,
Baujahr, Erstzulassung oder andere Daten. Verschweigt Ihr bei der Antragstellung, dass Ihr ein
KfZ habt und die Arbeitsagentur findet dies heraus, sind die Hunde von der Kette: Bis zur Klärung des
Wertes und der Verwertbarkeit bekommt man keine Zahlungen
mehr.
2. Eheähnliche Gemeinschaft:
Zum Sonderproblem von Wohnungsgemeinschaften, Stichwort eheähnliche Gemeinschaft, sei nur
soviel gesagt, dass die Arbeitsagentur eine gemeinsame Haushaltsführung, also eine
Wirtschaftsgemeinschaft vermutet und, somit bei Vorliegen derselben den Regelsatz kürzt
Wer aber eine eigene Kammer seinen Wohnsitz nennt, der kann "besuchen" wen und wie lange
er will (wenn
der Vermieter keinen Ärger macht)
Tipp:
Zur Überprüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird meist ein "Sozialdetektiv"
zu Euch geschickt. Aber es gibt ja den Art 13 Abs. 1 GG. Weder aus der Mitwirkungspflicht
des § 60 SGB I noch aus § 21 I Nr. 4 SGB X lässt sich eine allgemeine Erlaubnis zum Hausbesuchableiten.
Die Arbeitsagentur kann keine Einwilligung zum Hausbesuch verlangen, wenn es die Fakten, die es für
die Gewährung von ALG II braucht, aus den eingereichten Unterlagen ziehen kann. Ihr müsst den
Sozialdetektiv nicht in die Wohnung lassen, da dieser keinerlei polizeiliche
Durchsuchungsbefugnisse hat.
3. Kranken- und Pflegeversicherung:
Die Arbeitsagentur muss die Krankenkassenbeiträge (mit Pflegeversicherung) übernehmen.
Ihr seit als ehemalige Selbstständige doch überwiegend privat versichert gewesen. Deshalb gilt meist der
Grundsatz: "Einmal Privat versichert immer Privat versichert".
Hier besteht nach dem Antrag auf ALG II die einzige Möglichkeit wieder in die GKV zurück zu kehren.
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